Vorliegend ist Antrag 2 der Beschwerdeführerin als gegenstandslos abzuschreiben. Mit Blick auf Antrag 3 obsiegt die Beschwerdeführerin, hinsichtlich des Antrags 1 unterliegt sie aber. Im Ergebnis unterliegt damit keine der Parteien, weshalb die Gerichtskosten zu halbieren sind und jede Partei ihre eigenen Parteikosten zu tragen hat.