8. 8.1 Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Das Regionalgericht hat für die angefochtene Verfügung zutreffend keine (zusätzlichen) Gerichtskosten erhoben. 8.2 Oberinstanzlich werden die Prozesskosten auch in familienrechtlichen Angelegenheiten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt und der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 95 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Vorliegend ist Antrag 2 der Beschwerdeführerin als gegenstandslos abzuschreiben.