a ZPO zu betrachten. Ihr Antrag 3 auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung war nicht aussichtslos, sondern wurde gutgeheissen. Weiter erscheint die Bestellung einer Rechtsvertretung als notwendig. 7.4 Entsprechend ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege gutzuheissen, unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als unentgeltlicher Rechtsvertreter. V.