Im Ergebnis ist Antrag 3 der Beschwerdeführerin gutzuheissen. Das Regionalgericht hätte das Gesuch um Fristerstreckung nicht bewilligen dürfen, sondern hätte man- 5 gels Zuständigkeit darauf nicht eintreten müssen. Entsprechend ist Ziffer 2 der Verfügung des Regionalgerichts Oberland vom 2. September 2024 aufzuheben und auf das Gesuch des Beschwerdegegners vom 30. August 2024 nicht einzutreten.