Ebenfalls offenbleiben kann, ob eine Fristerstreckung rein theoretisch überhaupt möglich wäre. Es ist fraglich, ob die in der Scheidungsvereinbarung abgemachte, in der Folge zum Urteilsdispositiv erhobene Frist (beziehungsweise der Termin) eine gerichtliche und abänderbare oder eine vertragliche und nicht abänderbare Frist (respektive Termin) darstellt. Die Frage braucht aber nicht geklärt zu werden. So oder anders war das Regionalgericht bei Eingang des Fristerstreckungsgesuchs nicht mehr mit der Sache befasst. 5.4 Im Ergebnis ist Antrag 3 der Beschwerdeführerin gutzuheissen.