Folglich durfte es mangels Zuständigkeit keine Fristerstreckung mehr gewähren. Ob es sich bei der Fristerstreckung um eine nichtige Verfügung handelt, kann offenbleiben, zumal die Beschwerdeführerin dagegen fristgerecht Beschwerde erhoben hat (zum Begriff der Nichtigkeit vgl. BGE 148 II 564 E. 7.2). Ebenfalls offenbleiben kann, ob eine Fristerstreckung rein theoretisch überhaupt möglich wäre.