Ab diesem Zeitpunkt kann es den Scheidungsentscheid nicht mehr abändern. Indem das Regionalgericht aber das «Fristerstreckungsgesuch» des Beschwerdegegners gutgeheissen und ihm zusätzliche Zeit zur Beibringung der drei Bestätigungen eingeräumt hat, hat es den Scheidungsentscheid respektive die (Teil des Entscheids gewordene) Scheidungsvereinbarung unzulässigerweise abgeändert. Denn das Regionalgericht war bei Eingang des Fristerstreckungsgesuchs am 30. August 2024 nicht länger mit der Sache befasst. Folglich durfte es mangels Zuständigkeit keine Fristerstreckung mehr gewähren.