144 Abs. 2 ZPO). 5.3 Vorliegend hat das Regionalgericht die zwischen den Parteien am 10. Juli 2024 geschlossene Scheidungsvereinbarung – die das Schicksal und das Vorgehen hinsichtlich des Grundstücks D.________ festlegt – genehmigt und in das Dispositiv des Scheidungsentscheids vom 10. Juli 2024 aufgenommen. Ab dem 10. Juli 2024 gilt der Scheidungsentscheid als gefällt und das Regionalgericht als nicht länger mit der Sache befasst. Ab diesem Zeitpunkt kann es den Scheidungsentscheid nicht mehr abändern.