Hat das Gericht den Scheidungsentscheid gefällt, ist es ab diesem Zeitpunkt nicht länger mit der Sache befasst und kann seinen Entscheid – unter Vorbehalt einer Berichtigung – nicht mehr abändern. Der Entscheid ist in jenem Zeitpunkt gefällt, in dem er vom Gericht festgehalten wird (BGE 149 III 12 E. 3.2.1; 142 III 695 E. 4.2.1). 5.2.2 Gemäss Art. 144 Abs. 1 ZPO können gesetzliche Fristen nicht erstreckt werden. Gerichtliche Fristen können dagegen aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn das Gericht vor Fristablauf darum ersucht wird (Art. 144 Abs. 2 ZPO).