5.2 5.2.1 Das Gericht genehmigt die Scheidungsvereinbarung, wenn es sich davon überzeugt hat, dass die Ehegatten sie aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben und sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist (Art. 279 Abs. 1 ZPO). Die Scheidungsvereinbarung ist erst rechtsgültig, wenn das Gericht sie genehmigt hat. Sie ist in das Dispositiv des Scheidungsentscheids aufzunehmen (Art. 279 Abs. 2 ZPO). Hat das Gericht den Scheidungsentscheid gefällt, ist es ab diesem Zeitpunkt nicht länger mit der Sache befasst und kann seinen Entscheid – unter Vorbehalt einer Berichtigung – nicht mehr abändern.