4 Erwerb des Grundstücks beigetragen. Ausserdem habe er mit der Beschwerdeführerin keine konstruktiven Gespräche führen können. Das habe dazu geführt, dass sich das Einholen der drei Bestätigungen verzögert habe. Er könne innert kürzester Frist die Ausgleichszahlung von CHF 45'000.00 leisten, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei (pag. 147 f.).