Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Regionalgericht habe die Frist zur Einreichung der drei Bestätigungen zu Unrecht erstreckt. Der Scheidungsentscheid vom 10. Juli 2024 sei rechtskräftig und lasse sich durch das Regionalgericht nicht mehr abändern. Eine Abänderung verletze die Bindungswirkung des rechtskräftigen Urteils, was eine unrichtige Rechtsanwendung darstelle. Die angefochtene Verfügung sei aus diesem Grund aufzuheben (pag. 118 ff.). 5.1.3 Der Beschwerdegegner wendet ein, all seine Ersparnisse in das Grundstück D.________ gesteckt zu haben. Die Beschwerdeführerin ihrerseits habe nichts zum