Die Beschwerdeführerin beantragt die Edition der vorinstanzlichen Akten (pag. 118 ff.). Das Obergericht hat die Akten bei der Vorinstanz von Gesetzes wegen verlangt (Art. 327 Abs. 1 ZPO). Damit erweist sich der Beweisantrag der Beschwerdeführerin als hinfällig. III.