Vorbehältlich E. 4.2.3 oben ist auf die Beschwerde einzutreten. 4.4 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache wird der (vom Obergericht erst superprovisorisch beurteilte) Antrag 2 der Beschwerdeführerin um vorsorgliche Anordnung einer Verfügungsbeschränkung gegenstandslos (zur analogen Praxis des Bundesgerichts bei der aufschiebenden Wirkung vgl. etwa Urteile des BGer 5A_742/2018 vom 17. Januar 2019 E. 3; 5A_592/2017 vom 24. August 2017 E. 4). 4.5 Die Beschwerdeführerin beantragt die Edition der vorinstanzlichen Akten (pag.