___ eine Verfügungsbeschränkung vorzumerken. Es handelt sich hierbei nicht um einen vorsorglich formulierten Antrag, der auf die Dauer des Beschwerdeverfahrens begrenzt wäre (anders als Antrag 2 der Beschwerdeführerin; vgl. E. 4.4 unten). Vielmehr lautet der Antrag auf definitive Anordnung einer Verfügungsbeschränkung und müsste entsprechend beim Regionalgericht eingereicht werden. Auf Antrag 1 der Beschwerdeführerin ist somit nicht einzutreten. 4.3 Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Vorbehältlich E. 4.2.3 oben ist auf die Beschwerde einzutreten.