3 4.2.2 Die Zivilkammern des Obergerichts sind als befasstes Gericht gemäss Art. 13 Abs. 1 Satz 1 EG ZSJ ebenso zuständig für das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (ZK 24 371). Der Entscheid obliegt dem Instruktionsrichter (Art. 13 Abs. 1 Satz 2 EG ZSJ). Eine Beurteilung durch die Kammer schadet jedoch nicht. 4.2.3 Demgegenüber ist das Obergericht nicht zuständig, das Grundbuchamt Oberland anzuweisen, auf dem Grundstück D.________ eine Verfügungsbeschränkung vorzumerken.