133 ff.). 3.2 Mit Verfügung vom 11. September 2024 wies das Obergericht den Antrag der Beschwerdeführerin um superprovisorische Anordnung einer Verfügungsbeschränkung ab. Es erteilte der Beschwerde aber von Amtes wegen die aufschiebende Wirkung und wies das Regionalgericht insbesondere an, bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens mit einer allfälligen Anweisung an das Grundbuchamt zuzuwarten (pag. 142 ff.; zur aufschiebenden Wirkung bei einem Rechtsmittel gegen eine prozessleitende Verfügung vgl. HOFFMANN-NOWOTNY, in: ZPO-Rechtsmittel, 2013, N. 18 zu Art.