3. 3.1 Gegen diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin am 10. September 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern erhoben. Sie beantragt, das Grundbuchamt Oberland sei anzuweisen, auf dem Grundstück D.________ eine Verfügungsbeschränkung vorzumerken (Antrag 1). Diese Anweisung habe als vorsorgliche Massnahme superprovisorisch zu erfolgen (Antrag 2). Zudem sei Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben (Antrag 3; pag. 118 ff.). Gleichzeitig ersucht die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren um unentgeltliche Rechtspflege (pag. 133 ff.).