Nach Variante 2 ist das Grundstück gemeinsam zum bestmöglichen Preis zu verkaufen. Das Verhältnis unter diesen beiden Varianten ist so geregelt, dass Variante 1 zum Zug kommen soll, wenn der Beschwerdegegner bis zum 30. August 2024 drei Bestätigungen beim Regionalgericht einreicht (beziehungsweise eingereicht hätte): a) eine Finanzierungsbestätigung einer Bank; b) eine Bestätigung der E.________ Bank zur vollständigen Entlassung der Beschwerdeführerin aus der solidarischen Schuldpflicht; c) eine Bestätigung zur Finanzierung einer Ausgleichszahlung von CHF 45'000.00 an die Beschwerdeführerin.