Dabei ging es in der güterrechtlichen Auseinandersetzung vor allem um das Grundstück D.________, das die Parteien als einfache Gesellschaft zu Gesamteigentum (mit internem Anteil von je ½) besitzen. Hinsichtlich dieses Grundstücks sieht die Scheidungsvereinbarung zwei Varianten vor. Nach Variante 1 soll der Beschwerdegegner das Grundstück zu Alleineigentum erwerben (durch regionalgerichtliche Anweisung des zuständigen Grundbuchamts). Nach Variante 2 ist das Grundstück gemeinsam zum bestmöglichen Preis zu verkaufen.