2. 2.1 Gestützt auf die Teilscheidungsvereinbarung vom 5./8. April 2024 leiteten die Parteien am 10. April 2024 beim Regionalgericht Oberland das Scheidungsverfahren ein (pag. 3 ff.). Die Beschwerdeführerin war im regionalgerichtlichen Verfahren anwaltlich vertreten, der Beschwerdegegner nicht. 2.2 Anlässlich der Anhörung vor dem Regionalgericht am 10. Juli 2024 schlossen die Parteien eine umfassende Scheidungsvereinbarung ab (welche die Teilscheidungsvereinbarung vom 5./8. April 2024 ersetzte). Dabei ging es in der güterrechtlichen Auseinandersetzung vor allem um das Grundstück D.___