Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Oberland vom 2. September 2024 (CIV 24 928) Regeste: Art. 279 Abs. 2 und Art. 144 ZPO; Erstreckung einer Frist. Das Regionalgericht kann eine Frist, die in einer gerichtlich genehmigten und (von ihm) zum Urteil erhobenen Scheidungsvereinbarung vorgesehen ist, später nicht erstrecken. Denn das Regionalgericht ist mit Erlass des Scheidungsentscheids nicht länger mit der Sache befasst (E. 5.3). Erwägungen: I. 1. A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) und C.________ (nachfolgend Beschwerdegegner) heirateten am 15. April 2016.