2. Die Kostenbeschwerde (ursprünglich ZK 24 177) wird abgewiesen. 3. Auf die Beschwerde i.S. Prozesskostensicherheit (ursprünglich ZK 24 235) wird nicht eingetreten. 4. Die Kosten der Beschwerdeverfahren, bestimmt auf CHF 2'500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit von ihm in beiden Beschwerdeverfahren geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Der Überschuss von CHF 1'500.00 wird ihm aus der Gerichtskasse zurückerstattet. 5. Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegnern für die Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 3'652.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.