36. Die Beschwerdegegner haben Parteientschädigungen von CHF 1'830.15 (ZK 24 177) und CHF 1'822.35 (ZK 24 235, jeweils inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) beantragt. Dies liegt ohne weiteres im Tarifrahmen von Art. 7 i.V.m. Art. 5 der Parteikostenverordnung (PKV, BSG 168.811). Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegnern eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 3'652.50 zu leisten. 12 Die Kammer entscheidet: 1. Die Verfahren ZK 24 177 und ZK 24 235 werden unter der Nummer ZK 24 235 vereinigt.