35. Die Gerichtskosten der Beschwerdeverfahren würden in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) grundsätzlich je CHF 2'000.00 betragen. Da die beiden Verfahren nun vereinigt wurden, können die Gerichtskosten auf insgesamt CHF 2'500.00 festgesetzt werden. Sie werden dem unterliegenden Beschwerdeführer zur Zahlung auferlegt und den von ihm in beiden Verfahren geleisteten Gerichtskostenvorschüssen von je CHF 2'000.00 entnommen. Der Überschuss von CHF 1'500.00 wird ihm zurückerstattet werden.