34. Inwiefern eine angeblich falsche Rechtsmittelbelehrung – der der Beschwerdeführer ohne Rechtsverlust nachgelebt hat – zu einer (höheren) Parteientschädigung führen sollte, ist nicht nachvollziehbar. Wie auch immer, hat der unterliegende Beschwerdeführer für die Kosten der Verfahren bzw. des Verfahrens aufzukommen (Art. 106 ZPO).