30. Der Beschwerdeführer beantragt, die Beschwerdegegner seien unter solidarischer Haftbarkeit zu verurteilen, ihm die im Rahmen des obergerichtlichen Verfahrens geschuldete Parteientschädigung gerichtlich sicherzustellen, mindestens im Umfang von CHF 19'350.00 (RB 3). 31. Mit dem Abschluss des Verfahrens und der Regelung der Kostenfolge wird dieser Prozessantrag gegenstandslos.