Schuldet der Kläger dem Beklagten eine Parteientschädigung, so entnimmt das Gericht den entsprechenden Betrag der hinterlegten Sicherheit und leitet sie dem Beklagten weiter; schuldet der Kläger dem Beklagten keine Parteientschädigung, erstattet das Gericht dem Kläger den hinterlegten Betrag.