28. Eine Prozesskostensicherheit soll künftigen Aufwand (Urteil des Bundesgerichts 4A_26/2013 vom 5. September 2013 E. 2.2) der beklagten Partei abdecken, wenn dessen künftiger Ersatz bei einem Obsiegen der beklagten Partei aus gewissen Gründen gefährdet erscheint. Die klagende Partei hat auf Antrag der beklagten Partei für deren Parteientschädigung unter gewissen, vom Gesetz genannten Voraussetzungen Sicherheit zu leisten (Art. 99 ZPO). Das Gericht setzt im Fall der Gutheissung des Antrags der klagenden Partei Frist zur Leistung der Sicherheit an (Art. 101 Abs. 1 ZPO). Die Sicherheit wird beim Gericht hinterlegt (Art. 100 ZPO).