27. Wie jeder Anspruch auf staatlichen Rechtsschutz setzt der Anspruch auf Überprüfung des angefochtenen Entscheids durch die Rechtsmittelinstanz ein Interesse voraus (KUNZ/HOFMANN-NOWOTNY/STAUBER, ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Basel 2013, N. 46 ff. zu Vor Art. 308 ff.). Dabei genügt die formelle Beschwer (ein Antrag des Beschwerdeführers wurde nicht gutgeheissen) nicht, sondern es muss auch eine materielle Beschwer gegeben sein: