_ wurde der Zahlungsbefehl zugestellt. Es gibt keine Hinweise darauf, dass er keinen Wohnsitz in der Schweiz hätte, so dass auch die Voraussetzungen von Art. 99 Abs. 1 Bst. a ZPO fehlen. 23.8 Die Prüfung der Aussichten des Gesuchs um Prozesskostenvorschuss zeigt somit, dass diese nicht intakt waren. Dem Gesuch wäre, falls es nicht gegenstandslos geworden wäre, kein Erfolg beschieden gewesen. Die Kosten für das chancenlose Gesuch bleiben gestützt auf Art. 108 ZPO aufseiten des Beklagten.