b, welche Zahlungsunfähigkeit verlangen (Konkurseröffnung, Nachlassverfahren, Verlustscheine). Es genügt nicht, dass die klagenden Parteien mit anderen (hohen) Forderungen konfrontiert sind, insbesondere wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerschaft völlig unbekannt sind. Gemäss Botschaft hatte der Gesetzgeber für den Auffangtatbestand etwa das sog. «asset stripping» vor Augen, bei dem sich die klagende Partei ihrer Aktiven entledigt. Vorliegend fehlt es an konkreten Hinweisen auf eine Gefährdung der Parteientschädigung. C.________ wurde der Zahlungsbefehl zugestellt.