9 wendbar, wonach bei notwendiger Streitgenossenschaft nur dann Sicherheit zu leisten ist, wenn bei allen Streitgenossen eine der Voraussetzungen gegeben ist. 23.7 Soweit der Beklagte den Auffangtatbestand von Art. 99 Abs. 1 Bst. d ZPO anruft, so fehlt es dafür offensichtlich an den Voraussetzungen. Der Auffangtatbestand kann nicht strenger sein als die Voraussetzungen von Bst. b, welche Zahlungsunfähigkeit verlangen (Konkurseröffnung, Nachlassverfahren, Verlustscheine).