150 Abs. 2 OR). Der Schuldner hat die Wahl, an welchen Solidargläubiger er bezahlen will, solange er nicht von einem rechtlich belangt worden ist (Art. 150 Abs. 3 OR). Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass auch die Solidargläubiger jeder für sich entscheiden können, ob sie den Schuldner belangen wollen. Sie könnten auch einzeln vorgehen. Wenn sie gemeinsam handeln, handelt es sich somit nicht um eine notwendige Streitgenossenschaft im Sinn von Art. 70 Abs. 1 ZPO, sondern um eine einfache Streitgenossenschaft nach Art. 71 ZPO. Damit ist Art. 99 Abs. 2 ZPO nicht an-