Wenn sie ihn jetzt geltend machen, tun sie dies nicht mehr als Erbengemeinschaft, sondern als Berechtigte aus dem Entscheid des Obergerichts vom 24. Juli 2015 (welcher vom Bundesgericht nicht aufgehoben wurde). Solidarität unter mehreren Gläubigern entsteht, wenn der Schuldner erklärt, jeden einzelnen auf die ganze Forderung berechtigen zu wollen (Art. 150 Abs. 1 OR); zu ergänzen ist: oder gestützt auf einen Gerichtsentscheid zu müssen. Das ist vorliegend mit Entscheid vom 24. Juli 2015 geschehen. Die Leistung an einen der Solidargläubiger befreit den Schuldner gegenüber allen (Art. 150 Abs. 2 OR).