Daran fehlte es nach dem Klagerückzug. Das Kautionsgesuch lief deshalb von Beginn weg ins Leere (was dem Beklagten, der über die Gegenstandslosigkeit noch nicht informiert war, nicht vorgeworfen werden kann). Darauf wäre nicht einzutreten gewesen. Zur Beurteilung der Kostenliquidation jedoch musste die voraussichtliche Beurteilung des Ansinnens kurz geprüft werden. Mit ihren ausführlichen Überlegungen mit Blick auf die Abweisung ist die Vorinstanz diesem Erfordernis nachgekommen.