In Anbetracht der notwendigen Streitgenossenschaft genüge es, wenn bei einem einzigen Streitgenossen kein Kautionsgrund gegeben sei. 23.5 Die Vorinstanz hat das Gesuch um Prozesskostensicherheit abgewiesen. Richtig besehen wurde der Antrag auf Prozesskostensicherheit mit der Gegenstandslosigkeit des Hauptverfahrens ebenfalls obsolet. Die Prozesskostensicherheit bezieht sich auf Parteikosten, die in einem hängigen Verfahren anfallen werden. Daran fehlte es nach dem Klagerückzug.