99 Abs. 1 Bst. d ZPO auszugehen, welche für beide notwendigen Streitgenossen gegeben sei. 23.4 Die Beschwerdegegner schliessen sich der Vorinstanz an. Die Behauptungen des Beschwerdeführers bezüglich der Eintreibbarkeit der Parteientschädigungen im «Zuger Verfahren» seien unbegründet und würden nicht ausreichen, um einen Tatbestand nach Art. 99 Abs. 1 Bst. d ZPO glaubhaft zu machen. C.________ habe seinen Wohnsitz in der Schweiz, und der genannte Zahlungsbefehl habe ihm zugestellt werden können. In Anbetracht der notwendigen Streitgenossenschaft genüge es, wenn bei einem einzigen Streitgenossen kein Kautionsgrund gegeben sei.