__ keinen Wohnsitz in der Schweiz habe, sei damit nicht belegt und nicht zu vermuten. Der Beklagte nenne überdies konkret kein Land, in welches er verzogen sein solle, so dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass selbst bei fehlendem Schweizer Wohnsitz eine Sicherstellung der Parteientschädigung in Anwendung eines Staatsvertrages verunmöglicht wäre. Die angerufenen «anderen Gründe» muteten konstruiert an. Schliesslich bildeten die Kläger als (Nach)Erben eine notwendige Streitgenossenschaft. Für E.________ werde ein Kautionsgrund nicht substantiiert behauptet.