Der Beschwerdeführer begründe seinen Antrag mit einer erheblichen Gefährdung der Parteientschädigung und mit fehlendem Wohnsitz des Klägers C.________. Aus dem Schreiben des Betreibungsamts N.________ vom 12. Februar 2024 gehe nur hervor, dass C.________ gemäss Abklärungen des Betreibungsamtes an der angegebenen Adresse in O.________ nicht wohnhaft und bei der Einwohnerkontrolle nicht gemeldet sei. Dass C.________ keinen Wohnsitz in der Schweiz habe, sei damit nicht belegt und nicht zu vermuten.