23. 23.1 Etwas anders gelagert verhält es sich mit dem Gesuch um Prozesskostensicherheit. Dieses wurde zwar erst nach eingetretener Gegenstandlosigkeit infolge Klagerückzugs gestellt, doch war diese dem Beklagten noch nicht bekannt gegeben worden, so dass dem Beklagten dieser Umstand nicht entgegengehalten werden kann. Richtig ist zudem das Argument des Beklagten, dass die Kautionierung an einen Antrag der beklagten Partei gebunden ist. Das Gesuch war deshalb, anders als die anderen Eingaben, nicht offensichtlich unnötig bzw. verfrüht oder verspätet. Zu prüfen sind deshalb die Erfolgsaussichten.