Da die Prozessleitung beim Gericht liegt, war die voreilige Intervention des Beklagten betreffend «Nichteintreten» während laufender Frist der Gegenpartei wiederum eine Handlung, welche er auf eigenes Kostenrisiko hin vornahm. Sie erwies sich als unnötig, da nach dem Rückzug einer Klage die Eintretensvoraussetzungen nicht mehr geprüft werden.