Das Ersuchen um Wiederanhandnahme bedingt nur einen sehr geringen anwaltlichen Aufwand. 22.10 Das erneute Begehren um Nichteintreten war sowohl überschiessend, da bereits gestellt, wie auch verfrüht, da seitens der Klägerschaft noch eine Frist zur Stellungnahme lief. Dringliche Gründe für die Eingabe sind nicht ersichtlich. Da die Prozessleitung beim Gericht liegt, war die voreilige Intervention des Beklagten betreffend «Nichteintreten» während laufender Frist der Gegenpartei wiederum eine Handlung, welche er auf eigenes Kostenrisiko hin vornahm.