7 standslosigkeit des Verfahrens als obsolet, lag das Kostenrisiko dafür beim Beklagten. Gerechtfertigt war einzig das Ersuchen um Wiederanhandnahme des Verfahrens, ein Ersuchen, das jede Partei jederzeit stellen kann. Darüber zu entscheiden ist dann Sache des Gerichts, mit den entsprechenden Rechtsmittelmöglichkeiten (Art. 126 ZPO). Das Ersuchen um Wiederanhandnahme bedingt nur einen sehr geringen anwaltlichen Aufwand.