Die Eingabe hätte wohl als Klageantwort behandelt werden müssen. Darin lag für den Beklagten ein gewisses Risiko, äusserte er sich doch materiell nicht zur Sache, was im Falle des Eintretens durch das Gericht zu Rechtsverlust hätte führen können, falls das Gericht keinen zweiten Schriftenwechsel angeordnet hätte. Weil das Verfahren gegenstandslos wurde, brauchte die Vorinstanz diese Frage nicht zu klären. Wie dem auch sei, erfolgte die Eingabe während sistiertem Verfahren unaufgefordert und damit auf eigenes Risiko. Erwies sich das während der Sistierung eingereichte Schriftstück nach der Aufhebung der Sistierung infolge Gegen-