Dies lag wohl im Interesse des Beklagten. Allerdings löste es keinen anwaltlichen Aufwand aus, erfolgte und genügte dafür doch ein Telefon des Anwaltssekretariats. In den Inhalt der Klage brauchte sich der Beklagte zu diesem Zeitpunkt noch nicht zu vertiefen. 22.9 Worum es sich prozessual beim «Gesuch um Nichteintreten» handelt, bleibt unklar. Damit wurde offensichtlich der Schriftenwechsel (unaufgefordert) wieder aufgenommen. Ein «Gesuch» im Rahmen des Schriftenwechsels ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die Eingabe hätte wohl als Klageantwort behandelt werden müssen.