I 81), und während laufender Frist zur Stellungnahme der Klägerschaft zum Fortgang des Verfahrens reichte er zuerst, am 15. Februar 2024, ein Gesuch um Prozesskostensicherheit ein, und beantragte sodann am 19. Februar 2024 (nochmals) Nichteintreten auf die Klage. 22.8 Zurecht erkannte die Vorinstanz darin unnötigen Aufwand: Dem Beklagten war unbenommen, Einblick in die Klage zu verlangen. Zudem wurde mit der Zustellung der Klage die Rechtsfolge von Art. 65 ZPO beseitigt, so dass den Klägern fortan ein Klagerückzug ohne Abstandsfolge verwehrt war. Dies lag wohl im Interesse des Beklagten.