22.7 Der Beklagte wurde im Verlauf des Verfahrens viermal tätig: Über seine Kanzlei liess er am 22. April 2022 die Klageschrift anfordern (pag. I 35), am 9. Januar 2024 beantragte er gekleidet in ein «Gesuch um Nichteintreten» die Wiederanhandnahme des Verfahrens (pag. I 81), und während laufender Frist zur Stellungnahme der Klägerschaft zum Fortgang des Verfahrens reichte er zuerst, am 15. Februar 2024, ein Gesuch um Prozesskostensicherheit ein, und beantragte sodann am 19. Februar 2024 (nochmals) Nichteintreten auf die Klage.