Die Vorrichterin gab den Parteien davon mit Abschreibungsverfügung am 27. Februar 2024 Kenntnis. 22.6 Das Gericht setzte dem Beklagten keine Frist zur Stellungnahme bezüglich der Kostenfolgen des Klagerückzugs an, weil er sich bereits anderweitig zu den Kostenfolgen geäussert hatte. Der Beklagte rügt dies nicht. Er hatte (unaufgefordert) das Zusprechen einer Parteientschädigung «im mittleren Bereich» des Tarifrahmens beantragt, und die Vorrichterin prüfte sein Ansinnen, so dass gegen ihr Vorgehen nichts einzuwenden ist. 22.7 Der Beklagte wurde im Verlauf des Verfahrens viermal tätig: