Das Verfahren wurde sofort mit Klageeinreichung sistiert. Auf Antrag des Beklagten vom 9. Januar 2024 wurde es am 16. Januar 2024 wieder an die Hand genommen. Mit Verfügung dieses Datums wurden die Kläger aufgefordert, sich zur Fortsetzung des Verfahrens zu äussern. Daraufhin zogen diese die Klage am 6. Februar 2024 zurück, womit das Verfahren gegenstandslos wurde. Die Vorrichterin gab den Parteien davon mit Abschreibungsverfügung am 27. Februar 2024 Kenntnis.